Cestoil Chemical Inc.

Verkaufsbedingungen

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1. Verkauf von Produkten.

Der Käufer kann von Zeit zu Zeit eine Bestellung oder einen Abruf im Rahmen eines Rahmenvertrags für Waren („Produkte“) bei Cestoil Chemical Inc. („Verkäufer“) erteilen. Die Annahme einer Bestellung oder eines Rahmenvertrags steht unter dem Vorbehalt der Bonitätsprüfung durch den Verkäufer sowie der Annahme der Bestellung durch den Verkäufer mittels schriftlicher Bestätigung (per E-Mail oder Fax).

2. Verkaufsbedingungen.

Sofern Käufer und Verkäufer eine gesonderte schriftliche Vereinbarung jeglicher Art (eine „Vereinbarung“) geschlossen haben, gelten diese Verkaufsbedingungen („Bedingungen“), soweit sie nicht im Widerspruch zu der anderen Vereinbarung stehen. Besteht keine gesonderte Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, so bilden diese Bedingungen die Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer. Mit der Anforderung eines Angebots beim Verkäufer oder der Übermittlung einer Bestellung an den Verkäufer bestätigt der Käufer – vorbehaltlich einer gesonderten unterzeichneten Vereinbarung –, dass diese Bedingungen für sämtliche Produktkäufe des Käufers beim Verkäufer maßgeblich sind; Änderungen, Ergänzungen oder abweichende Bestimmungen (etwa in einer beim Verkäufer eingehenden Bestellung oder anderweitig enthalten) ändern diese Bedingungen nicht, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich bestätigt und von einem bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers unterzeichnet. Kein Mitarbeiter oder Vertreter des Verkäufers ist befugt, diese Bedingungen mündlich zu ändern.

3. PREIS UND ZAHLUNG.

Der Käufer versichert, dass er nicht zahlungsunfähig im Sinne des Uniform Commercial Code („UCC“) ist. Der Käufer versichert ferner, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung einer Bestellung beim Verkäufer zahlungsfähig ist. Der Käufer erklärt sich mit der Zahlung der in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise einverstanden und trägt die Verantwortung für etwaige zusätzliche Kosten oder Preisänderungen, die zum Zeitpunkt des Versands gelten, sowie für Versand- und Bearbeitungsgebühren, Treibstoffzuschläge, Steuern und Zölle. Der Verkäufer erhebt die anfallenden Steuern, sofern der Käufer keine gültige Steuerbefreiungsbescheinigung vorlegt und angibt, welche Produkte davon erfasst sind. Die Zahlung ist in US-Dollar innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Zahlungspflicht ist nicht davon abhängig, ob der Käufer Gelder von Dritten einnehmen oder beschaffen kann. Bei Kreditkartenzahlungen erfolgt die Abrechnung zum Zeitpunkt des Kaufs, und dem Gesamtbestellwert wird ein Zuschlag von 3 % hinzugerechnet. Der Käufer verpflichtet sich, auf alle überfälligen Beträge einen Zuschlag in Höhe von 1,5 % pro Monat (18 % pro Jahr) oder – falls dieser niedriger ist – den gesetzlich zulässigen Höchstsatz zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung verpflichtet sich der Käufer, die dem Verkäufer entstehenden Beitreibungskosten – einschließlich angemessener Anwaltskosten, Auslagen und etwaiger Gerichtskosten – sowie alle anfallenden Zinsen zu tragen.

4. LIEFERUNG .

(a) Alle Produkte sind für den Landtransport verpackt.

(b) Der Käufer hat dem Verkäufer innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Versand detaillierte Versandanweisungen zu übermitteln. Der Käufer trägt die Verantwortung für etwaige Mehrkosten oder Lieferverzögerungen, die daraus resultieren, dass er diese Anweisungen nicht rechtzeitig erteilt hat.

(c) Der Käufer darf die Zahlung im Falle einer vom Käufer verursachten Verzögerung nicht zurückhalten.

(d) Bei allen angegebenen Lieferterminen handelt es sich um die bestmöglichen Schätzungen des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Liefertermine unter Benachrichtigung des Käufers zu ändern. Falls der Käufer eine Änderung des geplanten Liefertermins innerhalb von drei (3) Werktagen vor dem geplanten Versandtermin beantragt und der Verkäufer dieser Änderung zustimmt, kann eine Gebühr in Höhe von 500 $ für den Auftrag erhoben werden.

(e) Eigentum und Verlustrisiko gehen bei Lieferung durch einen Lkw des Verkäufers am Lieferort auf den Käufer über. Erfolgt die Lieferung nicht durch einen Lkw des Verkäufers, gehen Eigentum und Verlustrisiko mit der Übergabe an den Frachtführer am Versandort (Lager des Verkäufers) auf den Käufer über, da alle Verkäufe unter der Klausel EXW (ab Werk) am Standort des Verkäufers erfolgen, sofern Käufer und Verkäufer nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben.

(f) Sollte der Käufer nicht in der Lage sein, eine Lieferung entgegenzunehmen, oder die Annahme einer geplanten Lieferung verweigern, so lagert der Verkäufer die Lieferung auf alleiniges Risiko und zu Lasten des Käufers ein; die Zahlung für die Lieferung sowie alle damit verbundenen Kosten werden sofort fällig.

(g) Bei Lieferungen als Massengut per Eisenbahnwagen, Tankwagen oder Kesselwagen sind die Gewichtsangaben des Versenders maßgeblich. Sofern nicht anders festgelegt, erfolgt die Verpackung in der Standardverpackung des Verkäufers.

(h) Der Käufer ist dafür verantwortlich, alle Produkte zu überprüfen, um sicherzustellen, dass die Produkte unbeschädigt geliefert wurden und dass die korrekten Mengen, Konzentrationen und Produkttypen erhalten wurden.

5. GEWÄHRLEISTUNG UND ANSPRÜCHE.

(a) Der Verkäufer garantiert, dass zum Zeitpunkt und am Ort des Versands ab dem Versandstandort des Verkäufers

(i) Sofern der Verkäufer Spezifikationen für die Produkte bereitgestellt hat oder der Käufer keine Spezifikationen liefert, müssen die Produkte den Spezifikationen des Verkäufers oder dem Industriestandard zum Zeitpunkt der Mischung und/oder Verpackung der Produkte entsprechen; und (ii) sofern der Käufer Spezifikationen für die Produkte bereitgestellt hat, müssen die Produkte den Spezifikationen des Käufers zum Zeitpunkt der Mischung und/oder Verpackung der Produkte entsprechen. Die vorstehenden Gewährleistungen gelten anstelle aller sonstigen Gewährleistungen, seien sie ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich, gesetzlich oder anderweitig begründet. Der Verkäufer schließt ausdrücklich Gewährleistungen hinsichtlich der Marktgängigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, der Nichtverletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter sowie Gewährleistungen hinsichtlich der Qualität oder der Übereinstimmung mit einer früheren Beschreibung oder einem Muster aus.

(b) Der Käufer erkennt an, dass der Verkäufer gelegentlich als Vertriebspartner für Produkte auftritt, die nicht vom Verkäufer mit einer Marke versehen und/oder verpackt wurden (Wiederverkaufsprodukte), und dass Aspekte der Qualität dieser Produkte nicht im Einflussbereich des Verkäufers liegen. DEMZUFOLGE ÜBERNIMMT DER VERKÄUFER KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG FÜR WIEDERVERKAUFSPRODUKTE, EINSCHLIESSLICH DER GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTÜBLICHEN QUALITÄT UND/ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Es kann die Herstellergarantie gelten.

(c) Der Verkäufer wird Produkte weder direkt noch unter Einschaltung Dritter als pharmazeutische Wirkstoffe („API“) verpacken, verarbeiten, verkaufen, weiterverkaufen oder zertifizieren bzw. deren Verpackung, Verarbeitung, Verkauf, Weiterverkauf oder Zertifizierung als solche anbieten.

(d) Der Verkäufer kann nach eigenem Ermessen anstelle einer Ersatzlieferung den Kaufpreis für ein nicht vertragsgemäßes Produkt dem Käufer gutschreiben.

(e) Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Fehler, die durch die Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der vom Käufer bereitgestellten Daten verursacht werden.

(f) Der Ersatz und/oder die Gutschrift für nicht vertragsgemäße Produkte stehen unter folgenden Voraussetzungen: • Das Konto des Käufers beim Verkäufer ist ausgeglichen und weist keine offenen Forderungen auf; • Der Verkäufer erhält vom Käufer eine rechtzeitige schriftliche Mitteilung über das angeblich nicht vertragsgemäße Produkt; • Der Käufer legt dem Verkäufer unabhängige, für den Verkäufer zufriedenstellende Nachweise dafür vor, dass das Produkt nicht den Spezifikationen entspricht (solche Nachweise können unter anderem Nebenprodukte, Abfälle, Rückstellmuster, Aufzeichnungen, Bilder und sonstige Belege umfassen); • Die Bereitstellung von Produktmustern zu Prüfzwecken; • Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Lagerung des Produkts gemäß den Anweisungen des Verkäufers und/oder Herstellers; sowie • Eine Beschreibung der Verwendung des Produkts durch den Käufer. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, das Produkt sowie etwaige angeblich nicht vertragsgemäße Produkte und alle daraus resultierenden Abfälle, Nebenprodukte, Rückstellmuster, Aufzeichnungen, Bilder und sonstigen Belege bis zum Abschluss der Untersuchung und Prüfung für den Verkäufer kostenfrei aufzubewahren. Die Bedingungen für etwaige Prüfungen des Produkts auf Einhaltung der Spezifikationen sind einvernehmlich festzulegen; der Verkäufer ist über alle vom Käufer oder in dessen Auftrag durchgeführten Prüfungen zu unterrichten und hat das Recht, bei diesen Prüfungen vertreten zu sein.

(g) Der Käufer sichert zu und garantiert, dass er weder ein Produkt noch ein daraus entstehendes Nebenprodukt für eine der folgenden Tätigkeiten verwenden und keine Forschung unter Verwendung eines Produkts oder eines daraus entstehenden Nebenprodukts für eine der folgenden Tätigkeiten durchführen wird:

(i) jegliche nukleare Verwendung, sei es die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, der Bau, die Erprobung oder die Instandhaltung einer Vorrichtung, Waffe oder einer Komponente oder eines Teilsystems einer Vorrichtung oder Waffe; (ii) chemische Waffen, Waffensysteme oder sonstige ähnliche militärische Verwendung; oder (iii) die Herstellung oder Verwendung illegaler Drogen.

(h) Der Käufer sichert zu und garantiert, dass keine Umleitung einer Lieferung erfolgt, die gegen geltendes Recht verstößt, einschließlich – jedoch nicht beschränkt auf – die kanadischen Exportvorschriften (Canadian Exporting Regulations).

(i) Wenn der Verkäufer Produkte im Lohnauftrag für den Käufer herstellt oder vertreibt und der Käufer wünscht, dass der Verkäufer das Etikett des Käufers auf diesen Produkten anbringt und diese Produkte zusammen mit dem Sicherheitsdatenblatt („SDB“) des Käufers liefert, so ist der Käufer allein dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass der Inhalt jedes SDB und Etiketts für seine Produkte korrekt ist und vollständig allen anwendbaren Gesetzen, Vorschriften, Regeln und Bestimmungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene entspricht. Auch wenn der Verkäufer Rückmeldungen und Informationen zu dem SDB und/oder Etikett des Käufers geben mag, stellt dies keinen Ersatz für Rechtsberatung dar und ist nicht als solche zu verstehen. Der Käufer erkennt an, dass er weiterhin allein dafür verantwortlich ist, bei Bedarf Rechts- und/oder Regulierungsberater sowie Rechtsbeistände hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass er dem Verkäufer ein korrektes und rechtskonformes SDB sowie Etikett für die vom Verkäufer im Lohnauftrag herzustellenden oder zu vertreibenden Produkte zur Verfügung stellt. DER VERKÄUFER ÜBERNIMMT KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG ODER GARANTIE HINSICHTLICH RÜCKMELDUNGEN ODER INFORMATIONEN, DIE DEM KÄUFER BEZÜGLICH DES INHALTS EINES SDB UND/ODER ETIKETTS FÜR IM LOHNHERSTELLUNGSVERFAHREN HERGESTELLTE ODER VERTRIEBENE PRODUKTE BEREITGESTELLT WERDEN, UND DER VERKÄUFER SCHLIESST HIERMIT JEGLICHE HAFTUNG AUS, DIE SICH AUS DER VERWENDUNG ODER DEM MISSBRAUCH SOLCHER RÜCKMELDUNGEN ODER INFORMATIONEN DURCH DEN KÄUFER ERGEBEN KÖNNTE. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Bestellung des Käufers für im Lohnauftrag hergestellte oder vertriebene Produkte abzulehnen, wenn der Verkäufer begründet der Ansicht ist, dass das vom Käufer bereitgestellte SDB oder Etikett nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht, und der Käufer es nach entsprechender Benachrichtigung durch den Verkäufer versäumt oder ablehnt, die vom Verkäufer aufgezeigten Probleme angemessen zu behandeln und/oder zu beheben.

(j) Der Käufer trägt das gesamte Risiko für die Verwendung und/oder den Missbrauch der Produkte.

(k) Die in diesem Abschnitt 5 enthaltene Gewährleistung stellt den einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelf des Käufers sowie die einzige Verpflichtung des Verkäufers in Bezug auf die hierunter erworbenen Produkte dar. Diese Gewährleistung gilt nur für den ursprünglichen Käufer der Produkte.

6. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG UND FREISTELLUNG.

(a) Der Käufer erkennt an, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung verkauften Produkte gesundheitsschädlich sind oder im Verdacht stehen, gesundheitsschädlich zu sein, und übernimmt sämtliche Risiken und die Haftung für die Verwendung (oder missbräuchliche Verwendung) der Produkte. Der Käufer ist verpflichtet, sich eigenständig (ohne sich auf den Verkäufer zu verlassen) über etwaige Gefahren für Personen oder Sachen zu informieren, die mit der Handhabung und Verwendung der Produkte sowie der Behälter, in denen diese versendet werden, verbunden sind. Der Käufer hat seine Mitarbeiter, unabhängigen Auftragnehmer sowie sonstige Personen, die die Produkte für ihn handhaben und verwenden, zu unterrichten und die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um auch andere Personen – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Kunden des Käufers, bei denen es sich voraussichtlich um die Endanwender der Produkte handelt – über die vermuteten oder nachgewiesenen Gefahren der Produkte zu informieren.

(b) Der Käufer übernimmt sämtliche Risiken und die Verantwortung, die sich aus der Handhabung, Verwendung, Lagerung, dem Verkauf oder dem Weiterverkauf der Produkte ergeben, unabhängig davon, ob diese einzeln oder in Kombination mit anderen Produkten verwendet werden. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Verpflichtung oder Haftung für technische oder sicherheitsbezogene Ratschläge, die er im Zusammenhang mit der Verwendung der Produkte oder den daraus erzielbaren Ergebnissen erteilt; derartige Ratschläge werden ausschließlich auf Risiko des Käufers erteilt und angenommen.

(c) Angesichts der potenziell gefährlichen Beschaffenheit der hier verkauften Produkte wird anerkannt, dass der Käufer diese Produkte ausschließlich auf eigenes Risiko erwirbt und dass der Verkäufer unter keinen Umständen für direkte, indirekte, beiläufig entstandene, besondere, Strafschadenersatz einschließende, exemplarische, spekulative oder Folgeschäden haftet – selbst wenn der Verkäufer auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde oder davon Kenntnis hatte. Zudem verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer sowie dessen Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und deren jeweilige Mitarbeiter, Direktoren, Führungskräfte und Beauftragte (zusammenfassend als „Verbundene Parteien des Verkäufers“ bezeichnet) gegen sämtliche Ansprüche, Verluste, Schäden, Haftungen, gerichtlichen Entscheidungen, Vergleiche, Kosten und Aufwendungen zu verteidigen, schadlos zu halten und freizustellen, die sich aus der Verwendung, Handhabung, Lagerung, dem Verkauf oder dem Weiterverkauf der Produkte ergeben.

(d) Der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Käufers sowie die Gesamthaftung des Verkäufers (und seiner verbundenen Unternehmen) im Rahmen dieser Vereinbarung – sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder verschuldensunabhängiger Haftung im Zusammenhang mit Freistellung, Verteidigung oder anderweitigen Ansprüchen – sind auf den vom Käufer für das betreffende Produkt gezahlten Kaufpreis beschränkt; dies gilt in jedem Fall unter der Voraussetzung, dass die anspruchstellende Partei zur Schadensminderung verpflichtet ist. Der Käufer verzichtet hiermit ausdrücklich auf alle sonstigen Rechte auf Freistellung durch den Verkäufer, die ihm nach Gesetz oder Billigkeitsrecht (Equity) zustehen könnten, einschließlich einer Freistellung nach einzelstaatlichem Recht, Bundesrecht oder Common Law. Der Verkäufer haftet dem Käufer im Rahmen dieser Vereinbarung nicht, wenn das Produkt nicht bestimmungsgemäß, nicht gemäß den Anweisungen des Herstellers oder nicht unter Einhaltung der Anforderungen des „Federal Food, Drug, and Cosmetic Act“ oder sonstiger geltender Rechtsvorschriften verwendet wird.

7. Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Verkäufers.

Der Verkäufer haftet nicht, wenn Ereignisse außerhalb seiner Kontrolle eintreten, die die Vertragserfüllung für ihn unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen; hierzu zählen unter anderem Fälle höherer Gewalt, Verzögerungen seitens von Lieferanten sowie Rohstoffknappheit. Sollten Lieferungen auf Wunsch des Käufers über den Liefertermin hinaus zurückgehalten oder gelagert werden, ist der Verkäufer berechtigt, nach eigenem Ermessen angemessene Gebühren für die mit einer solchen Verzögerung verbundenen Kosten zu berechnen.

8. EXPORTE.

Der Käufer ist für die Einhaltung aller kanadischen Exportkontrollvorschriften und -bestimmungen verantwortlich. Der Käufer darf den Verkäufer im Zusammenhang mit dem Export oder Wiederexport der vom Verkäufer erworbenen Produkte nicht als Versender oder offiziellen Exporteur (Exporter of Record) benennen. Der Käufer hat sicherzustellen, dass die vom Verkäufer erhaltenen Produkte nur unter Einhaltung der geltenden Gesetze, einschließlich der kanadischen Exportvorschriften, exportiert werden. Die Produkte dürfen nicht an ein Land, eine Person oder eine Organisation weiterverkauft, an diese abgegeben oder von einem Transportunternehmen befördert werden, das sich im Eigentum, unter der Flagge, im Leasing oder im Charterverhältnis einer solchen Partei befindet, sofern dies dazu führen würde, dass der Verkäufer gegen kanadische oder sonstige anwendbare Wirtschaftssanktionsgesetze verstößt oder nach diesen sanktioniert wird. Der Käufer bestätigt, dass er derartige Produkte, Technologien oder Software weder selbst für die Konzeption, Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen, Landminen oder ballistischen Flugkörpern verwenden noch deren Verwendung durch Dritte wissentlich unterstützen wird.

9. BEENDIGUNG; AUSSETZUNG.

Der Verkäufer kann diese Vereinbarung kündigen oder die Zahlungsbedingungen des Käufers mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Käufer anpassen, falls

(a) Der Käufer versäumt es, eine Rechnung des Verkäufers innerhalb der in dieser Vereinbarung vorgesehenen Frist zu begleichen.

(b) der Käufer seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit im Allgemeinen nicht erfüllt,

(c) der Verkäufer begründeterweise annimmt, dass sich die Bonität des Käufers verschlechtert hat oder der Käufer zahlungsunfähig ist (sei es aufgrund der begründeten Annahme des Verkäufers, dass die Verbindlichkeiten des Käufers dessen Vermögen übersteigen; aufgrund eines Insolvenz- oder Sanierungsverfahrens, einer Vermögensübertragung zugunsten der Gläubiger oder eines sonstigen ähnlichen Verfahrens, das den Käufer betrifft; aufgrund der Verwertung eines wesentlichen Teils des Vermögens des Käufers; oder aus sonstigen Gründen) und

(d) ein Verkauf des Großteils der Vermögenswerte oder ein Wechsel der Kontrolle über die Eigentumsverhältnisse des Käufers. Befindet sich der Käufer im Verzug gemäß dieser Vereinbarung, einschließlich der Nichtzahlung von Rechnungen, so kann der Verkäufer die Produktlieferungen aussetzen, Vorkasse verlangen und/oder die Zahlungsbedingungen verschärfen, bis alle Rechnungen ausgeglichen sind und der Verkäufer eine angemessene Zusicherung hinsichtlich der künftigen Vertragserfüllung erhalten hat.

10. Mehrwegbehälter.

Der Käufer erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass alle Mehrwegbehälter im Eigentum des Verkäufers verbleiben und vom Käufer nicht für andere Zwecke als die Lagerung der darin vom Verkäufer gelieferten Produkte verwendet werden dürfen. Der Käufer verpflichtet sich, diese Behälter unverzüglich nach der Entleerung an den Verkäufer zurückzugeben, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Lieferdatum. Der Käufer hat die vom Verkäufer jeweils festgelegten Behälterpfandgebühren zu entrichten; der Verkäufer erstattet dem Käufer den Pfandbetrag bei Rückgabe der leeren Behälter, sofern diese in gutem und wiederverwendbarem Zustand (unter Berücksichtigung üblicher Abnutzung) innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Lieferung an den Verkäufer zurückgegeben werden; andernfalls verfällt das Pfand und wird vom Verkäufer einbehalten. Zusätzlich zum Verfall des Pfands haftet der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Höhe der Differenz zwischen dem Pfandbetrag und den Wiederbeschaffungskosten für jeden Mehrwegbehälter, der nicht an den Verkäufer zurückgegeben wird. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Entsorgung der Behälter und deren Inhalt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Geldbußen oder Kosten freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus der Handhabung, Verwendung, Lagerung, dem Transport oder der Entsorgung eines Behälters und dessen Inhalts durch den Käufer ergeben.

11. Rückgabe voller Tankwagen/Behälter.

Wenn der Käufer das Produkt – oder einen Teil davon – ablehnt, obwohl es zum Zeitpunkt der Lieferung am vom Käufer benannten Ort den Spezifikationen entspricht (einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Ablehnung aufgrund mangelnder Lagerkapazität beim Käufer), haftet der Käufer für:

(i) eine Fracht- und Bearbeitungsgebühr zur Deckung aller mit der abgelehnten Lieferung und der Rücksendung des Produkts an den Standort des Verkäufers verbundenen Kosten; sowie (ii) eine Gebühr für die Umleitung oder Entsorgung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei wiederholten Vorfällen die vom Käufer in künftigen Bestellungen georderte Produktmenge zu reduzieren.

12. ALLGEMEINES.

(a) Die Stornierung einer Bestellung oder die Rückgabe eines Produkts, das vom Verkäufer als nicht vertragsgemäß eingestuft wurde, bedarf der Zustimmung des Verkäufers und unterliegt einer Wiedereinlagerungsgebühr gemäß der jeweils geltenden Richtlinie des Verkäufers.

(b) Weder die tatsächliche Durchführung oder Abwicklung noch Handelsbräuche oder frühere schriftliche Unterlagen oder Vereinbarungen dürfen dazu herangezogen werden, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu präzisieren, zu erläutern oder zu ergänzen.

(c) Unterlässt es eine der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt oder gelegentlich, die Erfüllung einer Bestimmung dieses Vertrags durch die andere Partei zu verlangen, so stellt dies keinen Verzicht auf eine solche Bestimmung dar.

(d) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung hierin, sei es insgesamt oder teilweise, berührt die übrigen Bestimmungen nicht; diese sind jeweils im gesetzlich zulässigen Umfang durchzusetzen.

(e) Der Käufer darf keine Rechte oder Pflichten, die diesen AGB unterliegen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abtreten, übertragen oder delegieren.

(f) Eine Mitteilung gilt als ordnungsgemäß übermittelt, wenn sie per E-Mail, Telefax, Overnight-Kurierdienst, durch persönliche Übergabe oder per Einschreiben mit Rückschein versandt wurde. Ein Sicherheitsdatenblatt („SDB“) gilt als ordnungsgemäß übermittelt, wenn es per Fax oder E-Mail versandt wurde.

(g) Der Verkäufer ist berechtigt, den Käufer als Kunden des Verkäufers zu benennen und Fotografien von Anwendungen des Käufers, bei denen Produkte des Verkäufers zum Einsatz kommen, in den Marketingunterlagen des Verkäufers zu verwenden.

(h) Diese AGB sowie jede sonstige Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen dem materiellen Recht von Ontario unter Ausschluss der dortigen kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Klagen oder Ansprüche zwischen Käufer und Verkäufer, die sich aus der Vereinbarung und/oder den AGB ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, ist Ontario.

(i) Der Käufer verzichtet auf sämtliche Gewährleistungsansprüche, sofern diese nicht schriftlich geltend gemacht und dem Verkäufer innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt des Produkts übermittelt werden. Jegliche Klage des Käufers wegen Vertragsverletzung muss innerhalb eines (1) Jahres nach Entstehen des Klageanspruchs erhoben werden.

(j) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für die Parteien sowie deren zulässige Rechtsnachfolger, Erben, Testamentsvollstrecker und persönlichen Vertreter verbindlich.